Kaufrecht

Das wohl am häufigsten im Alltag abgeschlossene Rechtsgeschäft ist der Kaufvertrag. Vom schnellen Kauf der Brötchen beim Bäcker über den mehrseitigen Kaufvertrag beim Fahrzeugkauf bis hin zum Immobilienerwerb. Die meisten Kaufverträge werden problemlos geschlossen und abgewickelt. Doch wenn der Käufer die Rechnung nicht zahlt oder ein Mangel an der gekauften Sache auftritt, ist der Weg zum kompetenten Anwalt oft unumgänglich.

Mit meiner langjährigen Erfahrung berate ich Sie als Rechtsanwalt bei Ihrer Angelegenheit im Kaufrecht und vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und auch vor Gericht.

Leistungen im Kaufrecht

  • Gestaltung und Prüfung von Kaufverträgen
  • Prüfung von Sach- oder Rechtsmängeln an der Kaufsache
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen: Nacherfüllung, Minderung und Schadensersatz
  • Gewährleistungsausschluss
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Vertragsanfechtung bei Irrtum oder Täuschung
  • u.v.m.
Zwei illustrierte Personen geben sich die Hand, dahinter ist ein unterschriebener Kaufvertrag zu sehen. Die Situation soll ein geklärtes Verhältnis der Vertragspartner im Kaufrecht darstellen.
Gerne berate ich Sie bei Ihrer Angelegenheit

Kontakt

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Häufig gestellte Fragen 
zum Kaufrecht

Ist ein mündlicher Kaufvertrag wirksam?

Ja. Der Abschluss eines Vertrages – und somit auch eines Kaufvertrages – ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Verträge können also auch mündlich abgeschlossen werden.

In Ausnahmefällen bedarf der Vertragsschluss jedoch einer bestimmten Form. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesetzgeber für eine der beiden Parteien ein zusätzliches Schutzbedürfnis vor dem übereilten Eingehen vertraglicher Verpflichtungen gesehen hat. Ein Beispiel hierfür ist etwa der Kauf eines Grundstücks. Hier muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

Auch wenn ein Kaufvertrag mündlich abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich aus Nachweis- und Beweisgründen, den Vertrag schriftlich abzuschließen.

Wann ist eine Kaufsache mangelhaft?

Maßgeblich für die Beurteilung ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache. Ist eine solche Vereinbarung nicht im Kaufvertrag getroffen worden, ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. Das bedeutet, dass die Kaufsache dann mangelhaft ist, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Wenn auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen wurde, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eignet. Außerdem muss sie eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Welche Rechte kann ich bei einer mangelhaften Kaufsache geltend machen?

Dem Käufer wird im Kaufrecht zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung gewährt. Diese Nacherfüllung kann wahlweise als Nachbesserung, also durch die Beseitigung des Mangels an der Kaufsache, oder durch eine Ersatzlieferung, also den Austausch gegen eine mangelfreie Sache, erfolgen.

Dabei ist der Anspruch auf Nacherfüllung vorrangig. Es muss daher darauf geachtet werden, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Sollte der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachkommen, verweigert der Verkäufer sie oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, haben Sie dann als Käufer die folgenden Optionen:

  • Sie können die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder
  • Schadensersatz verlangen oder
  • alternativ zum Schadensersatz einen Ersatz Ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen