Allgemeine Fragen

Je eher Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, desto besser lässt sich der Verlauf Ihrer Rechtsangelegenheit beeinflussen.

Dabei wahrt ein Rechtsanwalt die Einhaltung wichtiger Fristen und verhindert dadurch unwiderrufliche Entscheidungen zu Ihren Ungunsten. Außerdem erhält nur ein Rechtsanwalt vollständige Einsicht in die behördlichen bzw. gerichtlichen Akten, deren Inhalt von für die Verteitigungsstrategie sehr wichtig sein kann.

Häufig erreicht ein Rechtsanwalt sogar die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Nutzen Sie daher die Möglichkeit einer Erstberatung, um einen ersten Rechtsrat und eine Bewertung Ihrer Angelegenheit von Ihrem Anwalt einzuholen.

Sofern Sie beabsichtigen, sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen, sollte ein Rechtsanwalt so früh wie möglich eingeschaltet werden um so noch möglichst viel Einfluss auf den Verlauf eines Verfahrens nehmen und wichtige Fristen einhalten zu können.

Der Anwaltsvertrag kommt durch zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich z.B. per Telefon, Brief, Fax, E-Mail oder SMS geschlossen werden.

Eine Besonderheit des Anwaltsvertrages besteht darin, dass Sie einem Rechtsanwalt bereits mit der Übermittlung fallbezogener Informationen oder der Bitte um Prüfung bzw. Klärung eines Sachverhalts ein Angebot zur Annahme des Mandats unterbreiten.

Sobald der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird, besteht ein gültiges Mandatsverhältnis. Ein förmlicher Vertrag ist dazu nicht notwendig. Diese Regelung ist wichtig für Sie, da Ihr Anwalt ab dem Zeitpunkt der Mandatserteilung der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt und Ihre Sache fortan in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis behandelt wird.

Ein Rechtsanwalt darf ein ihm angetragenes Mandat grundsätzlich ablehnen. In der Praxis wird er davon jedoch nur selten gebrauch machen. Im Fall von Vertretungsverboten ist der Rechtsanwalt allerdings gesetzlich dazu verpflichtet das Mandat abzulehnen.

Die Regelungen des Anwaltsvertrags sind über verschiedene Vorschriften und Gesetze verteilt. Der Anwaltsvertrag stellt einen so genannten entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), vor allem in den §§ 675 ff. sowie den §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB geregelt. Ergänzend sind die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsanordnung (BRAO) hinzuzunehmen. Im § 43a BRAO sind etwa die Verschwiegenheitsverpflichtung sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen festgelegt. Die Regelungen zur Vergütung finden sich demgegenüber einerseits in § 49b BRAO und hinsichtlich der genauen Höhen und Berechnungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsanwälte sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt, sofern sie nicht vom Mandanten oder durch Recht und Gesetzt von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Mandatsverhältnis hinaus und betrifft alle Informationen, die dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sind. 

Für eine effektive Bearbeitung Ihrer Angelegenheit sollte der Rechtsanwalt möglichst umfangreiche Informationen zur Verfügung haben. Dazu zählen insbesondere Schriftwechsel mit Konfliktparteien, Behörden oder der Staatsanwaltschaft sowie Bescheide, Beschlüsse, Vorladungen, Protokolle oder andere Dokumente mit Bezug zu Ihrem Anliegen. Bei bestehendem Rechtsschutz benötigt Ihr Anwalt die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wenn Ihnen Beratungshilfe bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, sind entsprechende Nachweise erforderlich. Zur Beantragung von Beratungshilfe bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nutzen Sie bitte die entsprechenden Formulare.

Gebühren

Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist üblicherweise der Streitwert, also der Wert, um den es jeweils geht.

Geht es z.B. um den Einzug oder die Abwehr einer Forderung über 5.000 EUR, so beträgt der Streitwert also 5.000 EUR. 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geht von einem Dezimalsystem aus. Bestimmte Aktivitäten des Anwalts lösen bestimmte Gebühren aus, in der Regel vor allem außergerichtlich abhängig vom Aufwand.

So wird bei einer reinen Beratung üblicherweise eine sog. 0,55 Beratungsgebühr berechnet, also der 55ste Teil einer vollen 1,0 Gebühr. Wendet sich der Anwalt an die Gegenseite, so wird regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgelöst, also eine volle Gebühr plus 30 %.

Die Kosten einer Beratung sollten immer vorher zwischen Anwalt und Mandant verabredet werden. Der Anwalt darf aber bei Verbrauchern für eine erste, noch oberflächliche Beratung nicht mehr als 190,00 €, ansonsten nicht mehr als 250,00 € abrechnen. Üblich: 190,00 – 250,00 Euro für Erstberatung.

Ich kann keine individuelle, kostenlose Rechtsberatung leisten. Auch kurze, anscheinend einfache Sachverhalte müssen sorgsam recherchiert und bearbeitet werden.

In § 34 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist geregelt, dass der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs höchstens 190 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhält.

Fragen Sie den Anwalt, ob und was sein Rat oder seine Auskunft in einem Telefon- oder persönlichen Gespräch kostet. Sofern Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, kommt diese für die Anwaltsvergütung auf.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts grundsätzlich vergütungspflichtig.

Geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern ist nicht zulässig. Ein Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar mit Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit. Die Erteilung eines einfachen Rates (Erstberatung) kann der Rechtsanwalt beispielsweise sofort nach der Beratung abrechnen. Er ist nicht dazu verpflichtet in Vorleistung zu treten und kann bei umfangreicheren Tätigkeiten nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss verlangen. Welche Gebühren anfallen, ob eine Vorleistung notwendig ist und ob möglicherweise eine Ratenzahlung vereinbart werden kann, wird beim ersten Beratungsgespräch geklärt.

Vorab: Gebührenschuldner des Anwalts ist stets und ausschließlich der Mandant, es sei denn, beide würden etwas anderes vereinbaren.

Sobald der Mandant den Rechtsanwalt damit beauftragt, das Mandat des Mandanten zu übernehmen, kommt ein Vertrag zwischen Mandant und Anwalt zustande, der den Anwalt zur sorgfältigen und korrekten Bearbeitung des Mandates verpflichtet, den Mandanten zur Zahlung der vereinbarten Gebühren, dies unabhängig davon, wie die Angelegenheit tatsächlich ausgeht. Dabei steht es Anwalt und Mandant frei, Gebührenvereinbarungen zu treffen, z.B. ein Zeithonorar zu vereinbaren, wonach der Anwalt nicht die ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden gesetzlichen Gebühren abrechnet, sondern seinen Zeitaufwand.

Wird keine derartige Gebührenvereinbarung getroffen, richten sich die Gebühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz, welches in den meisten Fällen eine streitwertabhängige Gebührenabrechnung vorsieht. Gewinnt nun der Mandant ganz oder überwiegend seinen Rechtsstreit gegen den Gegner, hat er einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Dabei ist es die Pflicht des Anwalts, den Mandanten bei der Anforderung dieses Kostenerstattungsanspruchs zu unterstützen. Der Anwalt stellt in diesem Fall bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat, einen sogenannten Kostenfestsetzungsantrag, der die zu beanspruchenden Gebühren enthält. Das Gericht erlässt dann einen Beschluss, der die aus Sicht des Gerichts berechtigten Gebühren gegen den Gegner festsetzt und aus diesem Beschluss kann dann gegen den Gegner die Zwangsvollstreckung beantragt werden. Natürlich kann sich dabei auch herausstellen, dass der Gegner zahlungsunfähig ist. Dieses Risiko trägt aber dann ausschließlich der Mandant, nicht der Anwalt, der seine Arbeit ja getan hat.

Von der Regel, dass der, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des obsiegenden Gegners erstatten muss, gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme:

§ 12a des Arbeitsgerichtsgesetz sieht vor, dass der Mandant im arbeitsgerichtlichen Prozess auch dann keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner hat, wenn er den Prozess gewinnt. Sinn dieser Regelung ist, die Arbeitnehmer, die sich in arbeitsgerichtlichen Prozessen meist auf der Klägerseite befinden, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, im Falle des Unterliegens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen. Dies gilt aber nicht für die Gerichtsgebühren, die wie in jedem anderen Rechtsstreit nach dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen auf die verschiedenen Parteien aufgeteilt werden.

Da ein solcher Vergleich nur dann zustande kommt, wenn beide Parteien etwas von ihrer Position nachgeben, gibt es keinen Sieger oder Verlierer im eigentlichen Sinne. Aber es kann natürlich sein, dass der Mandant im Zuge des Vergleichsabschlusses ein besseres oder schlechteres Ergebnis erzielt als der Gegner, z.B. dann, wenn dieser Gegner das größere oder das etwas geringere Risiko tragen musste als der Mandant und sich diese Risikoverteilung im Vergleichsergebnis wiederspiegelt. In diesem Fall ist die Frage der Kostenverteilung Sache der Vergleichsvereinbarung. Üblicherweise werden aber auch hier die Kosten im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen verteilt. Kann eine Partei bspw. ihre Forderung im Vergleichswege zu 70 % durchsetzen, sollte die Kostenregelung des Vergleichs so sein, dass die Gegenpartei dann auch 70 % der Kosten zu übernehmen hat.

Die Parteien können aber auch jede andere Kostenregelung treffen, die ihnen zusagt, allerdings mit einer Ausnahme:

Ist auf einer oder gar auf beiden Seiten eine Rechtsschutzversicherung involviert, wird diese Kostenschutz für den Vergleichsabschluss nur dann gewähren, wenn die Kostenregelung dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen entspricht, es sei denn, die tatsächlich getroffene Kostenregelung ist für die Versicherung günstiger als das o.g. Verhältnis.

In jeden Fall empfiehlt sich: Vor Vergleichsabschluss stets die Versicherung fragen, ob im Falle des Abschlusses Versicherungsschutz besteht!

Fragen Sie vorher einfach Ihren Rechtsanwalt. Der Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten umfassend über das Kosten- und Gebührenaufkommen zu beraten, damit dieser sich in Ruhe überlegen kann, ob er seine Sache angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos fortsetzt oder nicht.

Zumeist empfiehlt sich aber eine Erstberatung.

Manchmal reichen die Vermögensverhältnisse des Mandanten nicht aus, um die Gebühren eines Anwalts oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens bezahlen zu können. Der Mandant ist aber deswegen weder schutz- noch rechtlos.

Die Beratungshilfe z.B. ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren.

Um Beratungshilfe zu bekommen muss der Mandant vor dem Erstgespräch mit dem Anwalt zu dem für ihn zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort unter Angabe seiner Vermögensverhältnisse für sein spezielles Problem einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Außerdem muss er dem Anwalt – ebenfalls vor dem Erstgespräch – gegen Quittung einen Betrag von 15,00 € bezahlen. Liegen dem Anwalt sowohl Beratungshilfeschein als auch 15,00 € vor, kann er für den Mandant tätig werden.

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.

Der Mandant muss dabei einen entsprechenden PKH-Antrag ausfüllen und dort seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Der Anwalt reicht dann den Antrag bei Gericht ein und beantragt für den Mandanten Prozesskostenhilfe für das angedachte Verfahren. Natürlich kann der Mandant in Verfahren ohne Anwaltszwang dies auch selbst tun.

Wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann er damit sein Kostenrisiko minimieren. Erhält er für sein Anliegen einen Kostenschutzzusage der Versicherung, dann übernimmt diese alle anfallenden Kosten, die aus dem Mandat des Versicherten (= Mandant) entstehen, also Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigengebühren und sonstige Kosten. Vorsicht ist allerdings geboten, bei der leichtfertigen Einholung von kostenpflichtigen Privatgutachten, ohne dass die Versicherung hierzu vorher befragt wurde. In den allermeisten Fällen weigert sich die Versicherung, diese Kosten zu übernehmen, so dass der Mandant Gefahr läuft, auf ihnen auch dann sitzenzubleiben, wenn er das Privatgutachten gut verwerten  konnte.

Stets trägt der Mandant das Risiko seines mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehaltes, der durchaus erheblich sein kann. Ein Blick in die Versicherungsunterlagen kann hier schnell Gewissheit über seine Höhe verschaffen.

Wir helfen Ihnen selbstverständlich auf Wunsch bei der Einholung der Kostenschutzzusage Ihrer Versicherung.

Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, zahlt diese die Vergütung des Rechtsanwalts regelmäßig auf der Grundlage des in Deutschland geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für Sie – abzüglich etwaig zwischen Ihnen und der Versicherung für jeden Fall vereinbarter Selbstbeteiligung in Höhe von regelmäßig 50 bis € 250 Euro. In Verkehrsordnungswidrigkeiten/Bußgeldsachen wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Nichteinhalten des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug leistet die Rechtsschutzversicherung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Bei Verkehrsstraftaten (zum Beispiel Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung) gewährt die Verkehrsrechtsschutzversicherung stets Kostenschutz; dieser erlischt allerdings rückwirkend, sofern es zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung kommt. Versicherungsschutz für Vorsatztaten besteht grundsätzlich nicht. Werden Sie von dem Ihnen gemachten Vorwurf von einem Gericht in der Hauptverhandlung freigesprochen, erstattet die Staatskasse die Vergütung des Rechtsanwalts auf der Grundlage des RVG.

Entweder Sie klären vor Mandatserteilung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung durch zum Beispiel telefonische Nachfrage unter Nennung Ihrer Rechtsschutzversicherungsnummer, ob und in welcher Höhe diese Kosten übernimmt. Oder Sie überlassen es dem Rechtsanwalt, bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Bestätigung der Übernahme von Kostenschutz zu bitten.

Fragen zum Arbeitsrecht

Eine Kündigung von seinem Arbeitgeber zu erhalten kann im ersten Moment ein Schock sein. Dennoch sollten und müssen Sie jetzt aktiv werden und sich umgehend bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um ansonsten drohende Nachteile für Sie zu vermeiden.

Wenn Sie gegen die Kündigung angehen wollen, sollten Sie die 3-Wochenfrist nicht verstreichen lassen. Dies bedeutet, dass Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen sollten.

Sofern ich die Rechtmäßigkeit und die Aussichten beim Vorgehen gegen die Kündigung bewerten soll, vereinbaren Sie bitte umgehend einen Beratungstermin um die 3-Wochenfrist zu wahren.

Eine Kündigung innerhalb der Probezeit sollten Sie nicht zwangsläufig hinnehmen.

Das Kündigungsschutzgesetzt greift in der Regel erst bei Betrieben, die 10 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen und bei denen Sie bereits 6 oder mehr Monate angestellt sind. Sollten Sie sich noch in der Probezeit befinden oder Ihr Betrieb beschäftigt weniger als 10 Mitarbeitende, könnte die Kündigung dennoch unwirksam sein.

Eine Kündigung muss verschiedene Formalia einhalten, um wirksam zu sein. Auch könnte sie aufgrund besonderer Umstände gegen Treue und Glauben oder das Maßregelungsverbot verstoßen, das im Arbeitsrecht gilt.

Um aber abschließend prüfen zu können, ob eine Kündigung gegebenenfalls unwirksam ist, müssen die Kündigung und der gesamte Sachverhalt sorgfältig geprüft werden. Auch hier ist die 3-wöchige Klagefrist zu beachten, sofern Sie rechtlich gegen die Kündigung vorgehen wollen.

Es kommt leider vor, dass Arbeitgeber den hart erarbeiteten Lohn nicht zahlen. Dabei handelt es sich entweder um einzelne Arbeitsstunden oder um Zulagen, die oft nicht komplett gezahlt oder ganz verweigert werden. Gerade dann stellt sich im Nachgang oft heraus, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig, also insolvent ist.

Sobald Sie feststellen, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn oder Gehalt nicht mehr zahlt, sollten sie unverzüglich Ihr Recht wahrnehmen und das Gehalt einfordern. Sollten Sie zu lange warten und die nötigen Schritte herauszögern, kann es vorkommen, dass beim erfolgreichen Insolvenzantrag des Arbeitgebers die Löhne der letzten Monate verloren gehen.

Fragen zum Eherecht, Familienrecht und Scheidungsrecht

Grundsätzlich gilt hier das Zerrüttungsprinzip. Wenn die Ehegatten 1 Jahr getrennt leben, geht der Familienrichter im Allgemeinen von der Zerrüttung der Ehe aus. Die Trennung kann dann durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, also etwa durch den Auszug eines Ehegatten, erfolgen.

Sollte sich der eine Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres in begründeter Weise weigern, dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten zuzustimmen, kann die Ehe erst nach Ablauf von 2 weiteren Jahren geschieden werden.

Im Einzelfall kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dies ist meist der Fall, wenn der Fortbestand der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde. Jedoch wird diese Härte nur in wenigen von der Rechtsprechung der Familiengerichte betrachteten Fällen angenommen. 

Ja, für jeden der Ehegatten besteht in Ehescheidungsverfahren der sogenannte Anwaltszwang.

Im Falle der einverständlichen Scheidung ist dies nach Ablauf des Trennungsjahres nicht zwingend notwendig. Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und eine einverständliche Regelung über die Folgesachen erzielt wurde können sich beide Ehegatten zusammen einen Anwalt nehmen. Wenn die Ehegatten die sofortige Rechtskraft der Ehescheidung herbeiführen wollen, sollte im Termin zur Ehescheidung vor dem Familiengericht jedoch ein zweiter Anwalt hinzugezogen werden. Eine hierfür nötige Erklärung kann nur von einem am zuständigen Familiengericht zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden.

Die Kosten für eine Ehescheidung richten sich nach der gesetzlichen Gebührentabelle für Rechtsanwälte. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert und ist immer abhängig vom Einzelfall.

Ist einer der Ehegatten einkommensschwach oder ohne Einkommen und Vermögen kann dieser Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe kann vom Gericht ganz oder teilweise mit einer Ratenzahlungsauflage gewährt werden. Zu berücksichtigen ist, dass Einfamilienhäuser bei der Bewertung von einsatzfähigem Vermögen nicht zu berücksichtigen sind.

Sollte ein Ehegatte über überdurchschnittliches Einkommen verfügen, während der andere Ehegatte über nur geringes oder gar kein Einkommen verfügt, kann der Einkommensstarke auch zu einem Prozesskostenvorschuss verurteilt werden. Das bedeutet, dass der einkommensstarke Ehegatte die Gebühren des Anwalts des einkommensschwächeren Ehegatten noch vor dem eigentlichen Verfahren zahlen muss.

Fragen zum Erbrecht

Grundsätzlich sollte jeder, der etwas zu vererben hat ein Testament machen. Denn, es ist nur sehr selten der Fall, dass die gesetzlich geltende Regelung genau den Vorstellungen und Wünschen des Erblassers entspricht.

Ja, jeder kann sein Testament selbst anfertigen – das funktioniert sogar bei Ehegattentestamenten. Das ist aber nur dann empfehlenswert, wenn es sich um einen sehr kleinen Nachlass handelt. Sobald Sie Grundeigentum besitzen, lohnt sich das notarielle Testament bzw. ein Erbvertrag. Dadurch werden den Erben neben dem Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins auch unnötige Rechtsstreitigkeiten erspart.

Der Pflichtteil ist der Anteil, der bestimmten Angehörigen (Kindern, Ehegatten, evtl. Eltern und entfernteren Abkömmlingen) zusteht, wenn sie nicht oder zu gering vom Erblasser bedacht werden.

Dabei beträgt der Pflichtteil ½ des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamenta­rischen) Erben richtet und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden.

Fragen zum Kaufrecht

Ja. Der Abschluss eines Vertrages – und somit auch eines Kaufvertrages – ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Verträge können also auch mündlich abgeschlossen werden.

In Ausnahmefällen bedarf der Vertragsschluss jedoch einer bestimmten Form. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesetzgeber für eine der beiden Parteien ein zusätzliches Schutzbedürfnis vor dem übereilten Eingehen vertraglicher Verpflichtungen gesehen hat. Ein Beispiel hierfür ist etwa der Kauf eines Grundstücks. Hier muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

Auch wenn ein Kaufvertrag mündlich abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich aus Nachweis- und Beweisgründen, den Vertrag schriftlich abzuschließen.

Maßgeblich für die Beurteilung ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache. Ist eine solche Vereinbarung nicht im Kaufvertrag getroffen worden, ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. Das bedeutet, dass die Kaufsache dann mangelhaft ist, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Wenn auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen wurde, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eignet. Außerdem muss sie eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Dem Käufer wird im Kaufrecht zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung gewährt. Diese Nacherfüllung kann wahlweise als Nachbesserung, also durch die Beseitigung des Mangels an der Kaufsache, oder durch eine Ersatzlieferung, also den Austausch gegen eine mangelfreie Sache, erfolgen.

Dabei ist der Anspruch auf Nacherfüllung vorrangig. Es muss daher darauf geachtet werden, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Sollte der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachkommen, verweigert der Verkäufer sie oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, haben Sie dann als Käufer die folgenden Optionen:

  • Sie können die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder
  • Schadensersatz verlangen oder
  • alternativ zum Schadensersatz einen Ersatz Ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen

Fragen zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Zu den Betriebskosten zählen die unter § 3 der Betriebskostenverordnung aufgezählten Kosten.

Hierzu zählen u. a. die Kosten der Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser, der Straßenreinigung und Müllabfuhr, des Winterdienstes, der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) und andere.

Üblicherweise zahlt der Mieter monatliche Betriebskostenvorauszahlungen, die der Vermieter jährlich abrechnet. Bei der Betriebskostenabrechnung ergibt sich für den Mieter ein Guthaben, wenn die Vorauszahlungen höher waren als die tatsächlich entstandenen Kosten. Falls die Kosten höher waren und die Vorauszahlungen zu niedrig ausfiel, muss der Mieter eine Nachzahlung leisten. Möglich ist aber auch die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale. Bei dieser Vereinbarung sind mit der monatlichen Zahlung sämtliche Betriebskosten, egal ob deckend oder nicht, abgegolten. Eine Betriebskostenabrechnung wird vom Vermieter dann nicht erstellt.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu erklären.

Die Miete darf gemindert werden, wenn ein Fehler oder Mangel der Mietsache vorhanden ist, der zur Zahlung einer gekürzten Miete berechtigt.

Fragen zum Nachbarrecht

Nein. Ohne das Einverständnis des Nachbarn darf das Nachbargrundstück nicht betreten werden.

Wenn ein Baum über die Grundstücksgrenze zum Nachbarn hinweg ragt, muss er in der Regel von seinem Besitzer geschnitten werden. Ragt ein Baum vom Nachbarn auf das eigene Grundstück, kann dagegen rechtlich vorgegangen werden.

Je nach Art des Gewächses meist zwischen ein und vier Meter – gemessen ab der Mitte des Baumstammes bis zur Grundstücksgrenze.

Fragen zum privaten Baurecht und Architektenrecht

Die VOB/B ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen.

Ursprünglich war sie nur für öffentliche Auftraggeber gedacht. Sie wird aber sehr häufig auch in der privaten Bauwirtschaft vereinbart. Der Grund dafür ist, dass die VOB/B die spezielle Materie des Baurechts genau regelt. Die Aufgabe der VOB/B ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer herzustellen.

Um vorhandene Mängel schnell und nachweisbar zu sichern werden selbstständige Beweisverfahren eingeleitet. Durch diese wird festgestellt, ob und wenn ja in welchem Zustand und Ausmaß Mängel vorliegen. Außerdem wird ermittelt, wer die Mängel verursacht und wie hoch schätzungsweise die Mängelbeseitigungskosten sind.

Durch den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim zuständigen Gericht, wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit der Begutachtung und Bewertung der Mängel beauftragt.

Privatgutachten sind in Gerichtsverfahren nahezu ohne jedwede Bedeutung. Fast immer streitet die Gegenseite die in einem Privatgutachten getroffenen Feststellungen ab und macht damit das Privatgutachten wertlos und es wird wiederum ein vom Gericht bestellter Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Der Auftragnehmer muss zunächst zur Nachbesserung aufgefordert werden. Wenn diese zum wiederholten Male fehlschlägt oder durch den Auftragnehmer verweigert wird, kann Schadensersatz für eine Ersatzvornahme gefordert werden.

Fragen zum Sozialrecht

Eine Kündigung von seinem Arbeitgeber zu erhalten kann im ersten Moment ein Schock sein. Dennoch sollten und müssen Sie jetzt aktiv werden und sich umgehend bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um ansonsten drohende Nachteile für Sie zu vermeiden.

Wenn Sie gegen die Kündigung angehen wollen, sollten Sie die 3-Wochenfrist nicht verstreichen lassen. Dies bedeutet, dass Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen sollten.

Sofern ich die Rechtmäßigkeit und die Aussichten beim Vorgehen gegen die Kündigung bewerten soll, vereinbaren Sie bitte umgehend einen Beratungstermin um die 3-Wochenfrist zu wahren.

Fragen zum Strafrecht

Ein Ermittlungsverfahren wird immer dann eingeleitet, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erhalten (Anfangsverdacht). Dann sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen. Häufig richten sich die Ermittlungen gegen einen oder mehrere Verdächtige, die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.

Polizei und Staatsanwaltschaft müssen die Tat aufklären, also sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln. Gerade zu Unrecht Beschuldigte sollten mit anwaltlicher Unterstützung die entlastenden Tatsachen vorbringen.

Wenn Sie Beschuldigter im Ermittlungsverfahren sind, wird die Polizei Sie zu einer Vernehmung laden. Die Beamten werden Ihnen zuallererst eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird und Sie danach über Ihre Rechte belehren. Diese sind im Wesentlichen:

  • Das Recht zu schweigen
  • Das Recht, sich einen Verteidiger zu nehmen
  • Das Recht, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen

Grundsätzlich ist es ratsam, sich einen Anwalt zu nehmen, sobald gegen einen ermittelt wird. Durch Ihren Verteidiger erhalten Sie die Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen. Die in der Ermittlungsakte enthaltenen Informationen sind besonders für die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie nötig. Außerdem kann Ihr Verteidiger den weiteren Verlauf des Verfahrens sowie die möglichen Folgen einer Verurteilung oder den Erfolg auf frühzeitige Einstellung abschätzen.

Fragen zum Verkehrsrecht

Die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel und dient dem Schutz der Allgemeinheit.

Personen, die eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen haben, wird die Fahrerlaubnis entzogen – ihnen wir also der Führerschein abgenommen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann eine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, auch vor einer Verurteilung.  Der häufigste Fall für die Beschlagnahmung der Fahrerlaubnis durch einen Polizeibeamten ist bei festgestellter Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol.

Wird die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen, so kann es auch eine Sperre für eine Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestimmen. In der Sperrfrist darf dann keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Im extremen Ausnahmefall kann die Sperre auch für immer angeordnet werden.

Die Sperre beginnt, sobald das Urteil rechtskräftig wird. In die Sperrfrist wird jedoch stets die Zeit der vorläufigen Führerscheinmaßnahme eingerechnet.

Für ein Fahrverbot unterscheidet man zwei Rechtsgrundlagen:

Ein Fahrverbot kann nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Nebenstrafe verhängt werden, wenn es zu einer Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs kommt.

Daneben kann ein Fahrverbot ebenfalls als sogenannte Nebenfolge nach dem Straßenverkehrsgesetz verhängt werden. Wenn es beispielsweise zu regelmäßigen Verurteilungen zu Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, etwa die häufige Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit.

Fragen zum Zivilrecht

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraumes die Möglichkeit verloren geht, einen Anspruch an eine andere Person gerichtlich durchzusetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht.

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